Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JStVollzG NRW§ 67 Gefangenenmitverantwortung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/67#abs-1 (1) Gefangenen wird ermöglicht, eine Vertretung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, der Anstaltsleitung Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/67#abs-2 (2) Die Gefangenen werden zur aktiven Mitwirkung angeregt. Die Anstalt fördert die Übernahme der Mitverantwortung in differenzierten und gestuften Formen der Mitwirkung, insbesondere bei der Gestaltung alltäglicher Abläufe.